Umweltausschuss
Pflichtausschuss gem. § 10 Umweltschutzgesetz 1988, LGB1. 78/1988
Zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Lebensbedingungen für Menschen, Tiere und Pflanzen. Der Auschuss hat von allen wesentlichen örtlichen Umweltangelegenheiten dem Gemeinderat zu berichten und Lösungsvorschläge zu erstatten.







